Ein gutes Bild kann Webseiten, Blogartikel oder Texte erheblich aufwerten. Doch welche Bilder darf man verwenden und welche nicht? Anwalt André Stämmler klärt in seinem Gastbeitrag alle offenen Fragen.
Alles was Recht ist: Anwalt André Stämmler über Bildrechte
Bilder erzeugen Aufmerksamkeit und werten Content stark auf. Kein Wunder, dass Bilder gerade bei Nutzern und daher wohl auch bei Suchmaschinen extrem beliebt und heute aus dem Bereich eCommerce nicht mehr wegzudenken sind. Wer Bilder nutzt, sollte aber ein paar Punkte beachten, um nicht eine ungebetene und teure Abmahnung im Briefkasten oder Posteingang zu finden. Welche das sind? Anwalt André Stämmler schlägt sich für uns durch das Abmahndickicht des Online-Dschungels.
1. Was ist das Problem?
Eine Legende besagt, dass im Wahlkampf für die Präsidentschaft von Eisenhower vergessen wurde, die Lizenz eines einzelnen Bildes zu erwerben. Das Bild war aber schon auf Millionen von Flyern gedruckt. Der Rückruf hätte katastrophale Folgen für den Wahlkampf, die Verwendung der Flyer enorme Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen können. Mit dem Mut der Verzweiflung rief daraufhin der Wahlkampfmanager den Künstler an und fragte diesen, was er bereit wäre zu zahlen, wenn man sein Foto für die Wahlkampfflyer verwenden würde. Man erhielt knapp 1000 Dollar. So gut geht es leider nicht immer aus.
Bilder unterliegen fast ausnahmslos dem Schutz des Urheberrechts. Hierdurch wird der eigentliche Urheber oder jemand dem entsprechende Rechte eingeräumt wurden (Rechteinhaber) umfangreich geschützt. Der Rechteinhaber kann zum Beispiel bestimmen, wer die Bilder auf seiner Webseite nutzen darf und hierzu ebenfalls entsprechende Rechte einräumen. Er darf bestimmen, ob der Urheber genannt werden muss und ob das Bild nur für private oder auch kommerzielle Zwecke genutzt werden darf. Verstößt man dagegen, kann der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch und ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen. Das Ganze passiert meist zunächst in Form einer außergerichtlichen Abmahnung. Hierfür fallen dann in der Regel Rechtsanwaltskosten an, welche schnell um die 600 EUR oder mehr betragen können und unter Umständen durch den Abgemahnten ersetzt werden müssen. Steht auf der Gegenseite ein professioneller Fotograf kann der Schadensersatz schnell mehrere tausend Euro betragen.
2. Welche Bilder sind geschützt?
3. Welche Lizenzarten und Bezugsquellen gibt es?
Das A und O bei der rechtssicheren Verwendung von Bildern auf Webseiten oder in Blogartikeln ist die Beachtung der richtigen Lizenz. Hier sind viele Spielarten denkbar. Von lizenzfreien Fotos mit denen ich fast alles machen kann bis hin zu sehr eingeschränkten die nur eine Nutzung im ganz Rahmen erlauben ist alles denkbar.
Lizenzfreie Fotos und Creative Commons-Lizenzen
Unproblematisch ist die Nutzung von Bildern an denen keine Lizenzrechte mehr bestehen. Solche Bilder werden oftmals auch als „gemeinfrei“ bezeichnet können nach Belieben verwendet, vervielfältigt oder bearbeitet werden. Bilder sind gemeinfrei, wenn entweder der Urheber bzw. Rechteinhaber diese Bilder als gemeinfrei deklariert oder der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist. Letzteres tritt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein. Als gemeinfrei gelten auch Bilder, die unter der sogenannten CC0 Lizenz vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Creative Commons Lizenz die keinerlei Einschränkungen enthält. Das Bild ist damit faktisch gemeinfrei. Die Einordnung wann ein Bild gemeinfrei ist, ist oftmals schwierig und für den Laien kaum nachprüfbar. Einfacher ist es dann schon, wenn das Bild unter einer CC0 Lizenz steht.
Ebenfalls relativ einfach zu handhaben sind die eigentlichen Creative Commons Lizenzen. Das CC-System wurde entwickelt um einen unkomplizierten Umgang mit Lizenzen zu ermöglichen. Es gibt 6 unterschiedliche Lizenzen, die dem Nutzer mehr oder weniger Rechte und Pflichten einräumen bzw. auferlegen. Namensnennung des Urhebers, kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung sowie Bearbeitung erlaubt und nicht erlaubt sind bei CC-Lizenzen unterschiedlich kombiniert. Lizenzfreie Bilder und Bilder unter einer CC-Lizenz finden sich fast überall.
Bilder direkt vom Fotografen oder Rechteinhaber
Wer Bilder nutzen möchte, die er direkt vom Fotografen bezieht, sollte eine detaillierte Nutzungsvereinbarung treffen. Die Praxis zeigt, dass hier oft nur per Handschlag die Erstellung eines Fotos abgemacht wird. Der Einsatzzweck bleibt aber unklar. Das kann nach hinten losgehen. Durfte der Fotograf nämlich annehmen, dass das Foto lediglich für die Startseite der Firmenwebseite geschossen wird, besteht keine Lizenz für Nutzung in der Online-Marketing-Kampagne. Sowohl für Bildnutzer als auch Fotografen ist hier eine detaillierte Vereinbarung in Form eines Fotografenvertrages sinnvoll. Zur Beruhigung darf aber erwähnt sein, dass Missverständnisse hier meist schnell aus der Welt geräumt werden können.
Bildagenturen Pixabay und Co.
Eine weitere Möglichkeit ist der Bezug der Bilder über sogenannte Stockfotoanbieter (Bildagenturen) oder Bildportale. Hier gibt es unterschiedliche Modelle. Die Lizenzen unterscheiden sich meist in kostenpflichtige und kostenfreie Lizenzen. Je nach Lizenz sind dann meist unterschiedliche Nutzungen erlaubt. Die Spielarten sind vielfältig und reichen von CC0-Lizenzen (etwa bei pixabay) über kostenfreie aber sehr detaillierte Lizenzen (pixelio) bis hin zu professionellen Anbietern (gettyimages).
4. Bilder rechtlich sicher verwenden: Lizenzen beachten!
Wer ein Bild unter einer bestimmten Lizenz nutzen möchte, sollte sich sehr genau an die einzelnen Vorgaben der jeweiligen Lizenz halten. Ansonsten kann die Lizenz ggf. erlöschen und eine Abmahnung und/oder Schadensersatz nach sich ziehen. Häufige Fehler sind dabei
Kommerzielle Nutzung
Viele Lizenzen sind nur für die nicht-kommerzielle Nutzung vorgesehen. Wird das Bild für ein Projekt genutzt, mit dem Gewinn erzielt wird, liegt eine kommerzielle Nutzung vor die von der Lizenz nicht umfasst ist. Das muss nicht erst die Nutzung auf der Firmenwebseite sein, sondern bereits beim Blog auf dem Werbung geschaltet wird.
Falsche Urheberbenennung
Sieht die Lizenz die Nennung des Urhebers und ggf. die Quellenangabe vor, muss diese erfolgen. Das kann am Bild direkt oder auf einer Website auch im Impressum geschehen. Wie die genaue Bezeichnung erfolgen muss, ergibt sich aus der Lizenz.
Social Media
Viele Rechteinhaber erlauben keine Nutzung der Bilder auf Social-Media-Plattformen wie Facebook. Insbesondere Bildagenturen schließen eine derartige Nutzung in den meisten Fällen aus.
Achtung:
Wer die Lizenzbedingungen nicht beachtet, riskiert den „Verlust“ der Lizenz. Das heißt man wird behandelt, als ob man keine Lizenz hatte. Der Urheber und Rechteinhaber kann dann ebenfalls Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
5. Urheberrecht nur bei Copyright-Vermerk?
Viele Nutzer von Bildern glauben, dass nur Bilder mit dem sogenannten copyright-Vermerk urheberrechtlich geschützt sind. Das stimmt für Deutschland so nicht. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schaffung des Bildes. Ein gesonderter Vermerk ist dafür nicht erforderlich, schadet aber auch nicht. Nur weil der Vermerk fehlt, heißt das aber nicht, dass jeder das Bild beliebig und ungefragt nutzen kann.
6. Wer haftet, wenn es kracht?
Das Wichtigste auf einen Blick
Für alle, die noch mehr Wissen wollen:
Aktuelle News zu den Themen Datenschutz, IT und Medienrecht findet Ihr direkt bei André Stämmler
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Welche Themen euch noch erwarten, erfahrt Ihr hier
Bis dahin haben wir noch ein wenig Lesestoff zum Thema für Euch zusammengestellt:
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